Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03/2017
 

§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich

(1)Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich u. für alle gegenwärtigen u. zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. (2)Kunde ist, wer bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB ist. (3)Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (4)Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (5)Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der durch unsere Vertreter oder Reisenden getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. (6)Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen

(1)Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen daher nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Die zu unserem Angebot GmbH gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. (2)Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Angebot zum Vertragsschluß. Als Nachweis der Bestellung gilt auch die vertraglich vereinbarte Anzahlung, sofern der Kunde mit dieser Anzahlung nicht etwas anderes verbindet, was auch für uns erkennbar ist. (3)Wir sind berechtigt, das in der Bestellung des Kunden liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. (4)Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Annahme durch uns mittels einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. (5)Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet. (6)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. (7)Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Hersteller seine Produktpalette geändert hat. In solchen Fällen sind wir berechtigt, dem Kunden anstelle des ursprünglich bestellten Gerätes ein technisch gleichwertiges Gerät des gleichen Herstellers zu liefern (z. B Nachfolgemodell). (8)Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht u. Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.


§ 3 - Preise – Zahlungsbedingungen

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab unserem Lager“. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. (2)Installations- u. Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten. (3)Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen (4)Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb der Vertragslaufzeit der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen. (5)Der angebotene Preis ist bindend, so daß Skontoabzüge einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bedürfen. Für den Fall von Sonderangeboten, gilt der angebotene Preis auf die Sonderaktion befristet. (6)Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Leistung innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Sonderanfertigungen ist 1/3 des Gesamtpreises nach Auftragsbestätigung, 1/3 bei Versandbereitschaft und 1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. (7)Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. (8)Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und der Wertminderung der gelieferten Ware zu: für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres nach Lieferung / Abnahme: 33% des Bestellpreises, während des zweiten halben Jahres nach Lieferung / Abnahme: 40% des Bestellpreises, während des dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr: weitere 5% des Bestellpreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadenbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen (9)Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und von uns unbestritten ist.


§ 4 – Lieferzeit

(1)Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus. (2)Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige u. ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige Beibringung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen u. des Eingangs einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Soweit es sich bei der Belieferung um eine Importgeschäft handelt, steht unsere Lieferverpflichtung zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen für die zur Fertigung der Ware erforderlichen Materialien. (3)Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, incl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4)Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5)Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern u. sofort zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. (6)Liefer- u. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen. (7)Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (8)Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des Verzugschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben Fahrlässigkeit. Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.


§ 5 – Warenrückgabe

(1)Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden gesondert beschaffener Ware ist ausgeschlossen. (2)Sofern wir ausnahmsweise nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch uns Serienprodukte zurück nehmen, berechnen wir einen pauschalen Kostenbetrag von 15 % des berechneten Warenwertes. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns kein oder ein geringerer Kostenbetrag in Bezug auf die Rücknahme der Ware entstanden ist. (3)Eine rechtliche Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Waren entsteht hierdurch nicht.


§ 6 – Montage

(1)Gehört die Montage zum Auftragsumfang, so setzt die Einhaltung etwaiger verbindlicher Lieferzeiten voraus, daß vor Montagebeginn alle Maurer-, Elektriker- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, daß die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle oder beim Kunden ohne auf der Baustelle oder beim Kunden ohne unser Verschulden, so gehen die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten zu Lasten des Kunden. Eine Abnahme für den Kaufgegenstand ist nicht erforderlich, da die Montage zu den kaufvertraglichen Verpflichtungen zählt. (2)Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, folgende Kosten zu übernehmen und rechtzeitig, was folgt, zu stellen a)alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b)die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c)Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, d)bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von uns und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e)Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. (3)Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bereitstellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues, so weit fortgeschritten, vorhanden sein, so dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretenden Umständen, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen sowie die damit verbunden Anfahrts- und Abfahrtszeiten zu tragen. (4)Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung u. die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen u. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- u. Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- u. Wartezeiten vom Kunden zu tragen. (5)Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- u. Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-. Strom- u. Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein. (6)Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung u. Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.


§ 7 - Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1)Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab unserem Lager bzw. dem Lager unseres Lieferanten“ vereinbart. (2)Die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. (3)Mangels besonderer Vereinbarungen nehmen wir die Wahl des Transportweges und Transportmittels, des Spediteurs und des Frachtführers, sowie der Verpackung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr, vor. (4)Bei Anlieferung des Verpackungsmaterials erfolgt eine kostenlose Rücknahme. (5)Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken. (6)Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Transportschäden sowohl dem Transporteur als auch uns gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind seine Ansprüche, soweit diese aufgrund verspäteter Anzeige gegenüber dem Transporteur nicht mehr geltend gemacht werden können, ausgeschlossen. In Fällen des Transportschadens ist der Kunde ausserdem verpflichtet, die Verpackung als auch das Gerät bis zur Besichtigung durch uns oder durch den Transporteur aufzubewahren.


§ 8 – Mängelgewährleistung

(1)Bei Vorliegen von Sachmängeln werden Mängelansprüche des Kunden zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung (zwei Nachbesserungsversuche) oder Ersatzlieferung erfüllt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzungen des Kaufpreis (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,m insbesondere bei nur geringfügigen Mängel steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (2)Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Frist bleibt unberührt. (3)Der Kunde hat den Liefergegenstand auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Mängel des Liefergegenstands hat der Kunde sofort nach der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Mangels, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, uns unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. (4)Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. (5)Erklärt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. (6)Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt in diesem Falle auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht haben. (7)Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, sobald die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (8)Ist ein Mangel nicht feststellbar oder hat der Kunde den Mangel zu vertreten, sind wir berechtigt, dem Kunden die durch den Versuch der Mängelbeseitigung entstanden Kosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) in Rechnung zu stellen. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel und Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Kunden entstanden sind, sofern diese nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Dies gilt ebenso für Mängel und Schäden, die auf eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierten Dritten zurück zu führen sind, es sei denn, der Fehler beruht auf einem Verschulden von uns. Dies gilt ebenso für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurück zu führen und von uns nicht zu vertreten sind. (9)Als Beschaffenheit des Kaufgegenstands gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung sind wird lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegen steht. Garantie im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Hiervon unberührt sind Herstellergarantien. (10)Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichem Schutz und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzt Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erheben, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 2 bestimmten Frist wie folgt: nach der Wahl und auf Kosten von uns werden wir für die betreffende Lieferung für den Kunden entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Sind diese Vorgehensweise nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrecht zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach dem Paragraphen der danach folgt. (11)Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen uns vobehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.


§9 - Haftung

(1)Unsere Haftung für die Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältissen sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Satz 1 gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist beschränkt auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. (2)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels zustehen, verjähren diese spätestens nach zwei Jähren von dem Zeitpunkt an, indem der Kunde von dem Schaden oder von den Umständen, aus denen sich eine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren diese in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die Verjährungsvorschriften.


§ 10 – Eigentumsvorbehalt

(1)Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns erhält, behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtlichen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, beglichen sind. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. (2)Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung ge­stattet, dass der Kunde von dem Erwerber Bezahlung erhält und sich das Eigentum vorbehält bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. (3)Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt uns seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegenüber dem Erwerber mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, tritt der Kunde uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht. (4)Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir und der Kunde uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt obige Ziffer entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes. Bei einem berechtigten Interesse von uns hat der Kunde uns die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solche Zugriffe Dritter. (5)Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. (6)Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.


§ 11 – Exportlieferung

(1)Lieferungen in andere Staaten erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des deutschen Rechts, nur gegen Vorkasse oder Überlassung eines unwiderruflichen Kreditivs.


§ 12 – Allgemeines

(1)Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, u. hat davon Kenntnis, daß wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren u. nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren. (2)Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. (3)Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt. (4)Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.


§ 13 - Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)Gegenüber Vollkaufleuten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. (2)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.